Unterhaltung

Unterhaltung
.


.

Angesichts eines späteren Unfalles wird die Annahme einer Gemeingefahr naheliegen (BGH VerkehrsRSamml 8, 199, 201). Es braucht aber zu einem Schaden nicht gekommen zu sein; denn das Wesen der Gefahr besteht gerade in der Ungewißheit des Zusammentreffens aller jener Umstände, die schließlich den Erfolg ausmachen. Ob das Fahren unter Alkoholeinfluß eine solche Gefahrenlage geschaffen hat, wird der Tatrichter aus der Besonderheit des einzelnen Falles zu entscheiden haben. Dabei wird die Fahrweise des Verkehrsteilnehmers von großer Bedeutung sein, weil sich gerade in ihr die Gemeingefahr in besonders auffälliger Weise zu zeigen pflegt, vor allem in einer zu hohen Geschwindigkeit oder in einem gefährlichen Überholungsvorgange. Indes ist eine Gemeingefahr nicht begriffsnotwendig mit einer regelwirdrigen Fahrweise verbunden. Sie kann auch dann gegeben sein, wenn die Fahrweise nicht zu beanstanden ist, z. B. wenn sich bei großer Verkehrsdichte in einer engen Straße Fahrzeuge begegnen und von einem unter starkem Alkoholeinfluß stehenden Kraftfahrer nicht zu erwarten ist, daß er diese Verkehrslage meistern werde. Der Umstand, daß sich der fahrunsichere Verkehrsteilnehmer zusammennimmt und sein Fahrzeug, ohne einen Schaden hervorzurufen, durch den Straßenverkehr steuern kann, schließt demnach die Annahme einer Gemeingefahr nicht ohne weiteres aus. Hatte er während seiner Fahrt nur ganz einfache Fahraufgaben zu erfüllen (nächtliche Fahrt auf einer einsamen, verkehrsarmen Landstraße), so kann das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr zu verneinen sein. Entscheidend kommt es demnach jeweils auf die Besonderheiten des einzelnen Verkehrsvorganges, die Persönlichkeit des Angeklagten und nicht zuletzt auf den Grad des Alkoholeinflusses an. Sonach ist die regelwidrige Fahrweise ein wichtiges Anzeichen für das Vorliegen einer Gemeingefahr, aber kein Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB.

.